Angehörige freier Berufe
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Nach § 18 Abs. 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören zu den freiberuflichen Tätigkeiten die selbstständig ausgeübten freien heilkundlichen Berufe (z.B. Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker usw.) rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater usw.) technische und naturwissenschaftliche Berufe (z.B. Architekten, Sachverständige usw.) pädagogische, psychologische und übersetzende Berufe (z.B. Pädagogen, Psychologen, Dolmetscher usw.) publizistische und künstlerische Berufe (z.B. Schriftsteller, Musiker, bildende Künstler usw.)
