Befreiungsmöglichkeit bei Rentnern

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Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. Die Versicherungspflicht tritt mit dem Rentenantrag ein, sofern

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   * die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind,
   * und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestand. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragssteller freiwillig oder als Pflichtmitglied in der GKV versichert war. Bei Hinterbliebenenrenten kann die Vorversicherungszeit auch durch den Verstorbenen erfüllt werden.


Beispiel: Aufnahme der Berufstätigkeit: 01.01.70 Ende der Berufstätigkeit: 31.12.99 = 30 Beschäftigungsjahre/Zweite Hälfte der Erwerbstätigkeit = 15 Jahre 9/10 daraus = 13 Jahre, 6 Monate und 3 Tage. Der Rentenantragsteller muss also in den letzten 15 Jahren mindestens 13 Jahre, 6 Monate und 3 Tage in der GKV versichert gewesen sein, um als Rentner in der KVdR pflichtig zu werden. Den eigenen Mitgliedszeiten stehen Zeiten der Mitversicherung als Familienangehörige eines Kassenmitgliedes gleich.

Der nach diesen Bestimmungen versicherungspflichtige Rentenantragsteller kann sich nach § 8 (1) Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden (Ausschlussfrist). Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.

Ein privater Versicherungsschutz muss für die Befreiung nicht nachgewiesen werden.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner ist unwiderruflich. Eine Rückkehr in die GKV (z.B.: der Rentner nimmt eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf) ist nicht mehr möglich. Auch eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist nach einer Befreiung nicht erlaubt.

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