Befreiungsmöglichkeiten bei Arbeitnehmern
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Befreien lassen können sich die privatversicherten Arbeitnehmer, die wegen ihres die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigenden Einkommens zunächst versicherungsfrei waren, durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze aber von der Versicherungspflicht eingeholt werden. Die Rechtsgrundlage dazu ergibt sich aus § 8 SGB V. Nicht befreien lassen kann sich, wer aus anderen Gründen (z.B. durch Einkommensminderung) versicherungspflichtig wird.
Die Befreiung gilt immer für den Tatbestand, für den sie ausgesprochen wurde. Ein Arbeitnehmer ist so lange befreit, solange er als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn er den Arbeitgeber wechselt und aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze erzielt. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt allenfalls zu einer Unterbrechung der Befreiung, nicht aber zu deren Beendigung. Sobald das Arbeitsverhältnis - egal mit welchen Bezügen - wieder aufgenommen wird, lebt auch die Befreiung wieder auf. Sie gilt auch dann noch, wenn der Versicherte als Rentner im Angestelltenverhältnis (oder als Arbeiter) weiterarbeitet.
Ein Befreiungsrecht haben auch Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit des gleichen Betriebes herabsetzen. Voraussetzung für diese Befreiung ist allerdings, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei war.
Befreiungsberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die während der Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) eine Berufstätigkeit von max. 30 Stunden wöchentlich beim bisherigen Arbeitgeber ausüben. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Zeit der Elternzeit.
Ein neues Befreiungsrecht wurde Ärzten im Praktikum (AiP) eingeräumt.
Das Befreiungsrecht kann innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht ausgeübt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
Ein privater Versicherungsschutz muss für die Befreiung nicht nachgewiesen werden. Die Befreiung ist unwiderruflich.
